Immer zum Ende des Quartals sind Pensionsfonds verpflichtet der Bafin eine Aufstellung der Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Bezüglich der Gliederung entspricht diese dem §17 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung, welche eine hohe Ähnlichkeit mit dem §2 der Anlagevordnung hat. Diese mindestens quartalsweise zu erstellende Nachweisung ermöglichen der Aufsichtsbehörde eine Überprüfung der Mischungs- und Streuungsvorschriften.
Falls im Rahmen der Geldanlage Investmentfonds genutzt wurden, ist eine Zielfondsdurchschau notwendig. Dafür bietet sich der BVI-VAG-Report an, welche die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verfügung stellen sollte.
Bitte beachten Sie, dass im Vergleich zur Nachweisung 670 bei Versicherungen, Pensionskassen o.ä bei Pensionsfonds und der Nachweisung 678 keine Einreichung der Anlagen Fonds, Streuung und Mischung notwendig ist.
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