Mindestens zum Ende des Quartals sind Forderungen, Kredite und Ausleihungen von mehr als 1 Mio. Euro an einen Kreditnehmer oder eine Kreditnehmereinheit an die Bundesbank zu melden.
Diese Vorschrift nach Verordnung (EU) Nr.575/2013 und Nr. 648/2012 ermöglicht den Aufsichtsbehörden eine Überwachung von Systemrisiken. Darüber hinaus liefert die Bundesbank den Kreditgebern verschiedene Informationen über den Schuldner wie z.B. Ausfallwahrscheinlichkeit und die Gesamthöhe der ausstehenden Beträge des Schuldners.
Der Meldeprozess sieht verschiedene Teilschritte vor, für diese jeweils ein anderes Meldeformular notwendig ist. Im Fall von Kreditnehmereinheiten ist die Verwaltung als aufwendig anzusehen, da jede Veränderung bei diesen als auch bei den einzelnen Bestandteilen gemeldet werden müssen.
Als Kreditgeber ist die Meldung auf Einzelschuldner-Ebene als auch der Gesamtsaldo aller betroffenen Forderungen als Kreditgeber notwendig. Darüber hinaus müssen auch alle Bürgschaften und ähnliches gemeldet werden, welche der Kreditnehmer in Anspruch nehmen könnte.
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