LCR-Bescheinigung

Kreditinstitute, welche als Fondsanleger in Sondervermögen investieren, benötigen von der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft des Sondervermögens regelmäßig einen LCR-Bericht.


Dieser Bericht wird vom Wirtschaftsprüfer der KVG testiert und ermöglicht den Anlegern die korrekte Zuordnung in die acht Liquiditätsklassen gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute .


Das LCR-Reporting ermöglicht im Endeffekt die Ermittlung des korrekten Anrechnungsbetrag des Investments auf die hochliquiden Aktiva. Diese Ermittlung ist nur bei OGA-Investments bis zu einem Maximalbetrag von 500 Millionen EUR erforderlich.


Ohne den entsprechenden Report kann ein Investor auch die Besonderen Anlagebedingungen des Sondervermögens nutzen und anhand der dort vorgegebenen Maximal- und Minimalgrenzen den Anrechnungsbetrag ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass dabei immer nur nachteilige Wert herangezogen werden darf.

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