Eigenmittelanforderungenvon Kreditinstituten (SolvV/ CRR II)

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) sind Kreditinstitute dazu verpflichtet, ihre Eigenmittel in regelmäßigen Abständen an die Aufsichtsbehörden zu melden.


Sollten Kreditinstitute in Fonds investiert haben, benötigen sie eine Vielzahl von Reports von den jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften dieser Fonds.


Die Bestandsübersicht auf Positionsebene ermöglicht Kreditinstituten eine Berücksichtigung von Risikogewichten. Darüber hinaus wird mit Hilfe verschiedener Merkmalen wie dem LEI- und NACE-Code sowie der WM-Konzernnummer ein mögliches Branchen- und Konzern-Klumpenrisiko aufgezeigt.


Genossenschafts- und Volksbanken sowie einzelnen Kreditinstituten ist es mit Zustimmung der Bafin erlaubt, eigene interne Modelle zu nutzen, welche Anpassungen an den vorgegebenen Standard-Berichten erfordern.


Im Regelfall benötigen die Kreditinstitute das SolvV/CRR II-Reporting innerhalb weniger Tage nach Monatsende.

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